§ 6 KCanG

Aus cannabisgesetz

§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot

Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

Überblick

§ 5 regelt allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und für Anbauvereinigungen. 1

Regelungsinhalt

Absatz 1 | Umgang mit Cannabissamen

Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [1] 2

Einzelnachweise