§ 6 KCanG

Aus cannabisgesetz

§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot

Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

Überblick

Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis, insbesondere zum Schutze der Jugend und der Gesundheit der Bevölkerung durch Verhinderung von Konsumanreizen. Auch Werbung und Marketing für Anbauvereinigungen, etwa in Schaufenstern, ist unzulässig. Nach der umfassenden Definition sind u. a. Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen, Werbung in digitalen Medien und audiovisueller kommerzieller Kommunikation sowie Außenwerbung erfasst.[1] 1

Regelungsinhalt

Werbeverbot

Werbung ist jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird. [2] 2
Der Begriff der Werbung wird umfassend definiert und umfasst sowohl Werbung im Hörfunk in gedruckter als auch digitaler Form. Werbung im Internet und in Sozialen Medien, auch durch Influencerinnen und Influencer wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann, dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als Werbung für Cannabis wahrnehmen.[3] 3

Sponsoringverbot

Sponsoring ist jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern. Der Begriff des Sponsorings wird weit gefasst und umfasst jegliche Form der Förderung, außerhalb der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, insbesondere im Zusammenhang mit einem medienwirksamen Ereignis, mit der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu steigern oder Konsumanreize zu schaffen.[4] 4
Der Begriff des Sponsorings wird weit gefasst und umfasst jegliche Form der Förderung, außerhalb der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, insbesondere im Zusammenhang mit einem medienwirksamen Ereignis, mit der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu steigern oder Konsumanreize zu schaffen.[5] 5

Einzelnachweise