§ 4 KCanG
§ 4 Umgang mit Cannabissamen
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
Überblick
| § 4 regelt den Umgang mit Cannabissamen. | 1 |
Regelungsinhalt
Absatz 1 | Umgang mit Cannabissamen
| Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [1] | 2 |
Absatz 1 | Umgang mit Cannabissamen
| Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [2] | 2 |
Absatz 2 | Einfuhr von Cannabissamen
| Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [3] | 2 |