§ 11 KCanG
§ 11 Erlaubnispflicht
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn 1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, 2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und 3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten: 1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung, 2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung, 3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung, 4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten, 5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung, 6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung, 7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils, 8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern, 9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden, 10. Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1, 11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse, 12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
(5) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.
Regelungsinhalt
Absatz 1
| Absatz 1 normiert einen Erlaubnisvorbehalt für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder in Anbauvereinigungen. Anbauvereinigungen dürfen erst nach Bekanntgabe eines Erlaubnisbescheids der zuständigen Behörde ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen und nicht bereits ab ihrer Gründung oder Eintragung im Vereinsregister. Die Erlaubnispflicht stellt sicher, dass der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder ausschließlich unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes erfolgt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen einer gebundenen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob eine Anbauvereinigung alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. [1] | 2 |
Absatz 2
| Ausschließlich Anbauvereinigungen können eine Erlaubnis erhalten. Andere Rechtsformen als eingetragene Vereine und Genossenschaften, insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen oder sonstige Institutionen und Organisationen sind nicht antragsberechtigt. Die Privilegierung von eingetragenen Vereinen und Genossenschaften ermöglicht die Umsetzung eines gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus von Cannabis. Der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einem Eigenanbau von Cannabis für den Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder orientiert sich an den engen Rahmenbedingungen der bestehenden völker- und europarechtlichen Vorschriften (vgl. Allgemeiner Teil, Abschnitt V). [2] | 2 |
Absatz 3
| Anbauvereinigungen haben einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn sie die in Absatz 3 genannten gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Bei der Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hat die zuständige Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Die zuständige Behörde hat dazu die ihr von der Anbauvereinigung vorgelegten Antragsunterlagen nach Absatz 4 zu prüfen, fehlende Dokumente nachzufordern und, sofern erforderlich, Auskünfte anderer Behörden selbst einzuholen und Nachforschungen ggf. auch vor Ort an den vorgesehenen Anbau- und Abgabestandorten anzustellen (vgl. § 12 Absatz 4).[3] | 2 |
Nummer 1
| Die Erlaubnisvoraussetzungen in Nummer 1 knüpfen an die vertretungsberechtigten natürlichen Personen an. Vertretungsberechtigt können neben den Vorstandsmitgliedern als gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB weitere von der Anbauvereinigung bevollmächtigte Personen sein. Alle vertretungsberechtigten Personen müssen zuverlässig und unbeschränkt geschäftsfähig sein.[4] | 2 |
| Die Geschäftsfähigkeit der vertretungsberechtigten Personen darf nicht beschränkt sein, beispielsweise darf keine Betreuung gerichtlich angeordnet sein, die die Geschäftsfähigkeit beschränkt.[5] | 2 |
|
Der Begriff der Zuverlässigkeit orientiert sich im Hinblick auf den Umgang mit Vermögenswerten sowie die zu erwartende Einhaltung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes an vergleichbaren Grundsätzen der Zuverlässigkeit aus dem Gewerberecht.[6] |
2 |