§ 11 KCanG

Aus cannabisgesetz

§ 11 Erlaubnispflicht

(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn

  1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
  3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

  1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
  3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
  5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
  8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
  9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
  10. Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
  11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,
  12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

(5) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.

Regelungsinhalt

Absatz 1

Absatz 1 normiert einen Erlaubnisvorbehalt für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder in Anbauvereinigungen. Anbauvereinigungen dürfen erst nach Bekanntgabe eines Erlaubnisbescheids der zuständigen Behörde ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen und nicht bereits ab ihrer Gründung oder Eintragung im Vereinsregister. Die Erlaubnispflicht stellt sicher, dass der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder ausschließlich unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes erfolgt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen einer gebundenen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob eine Anbauvereinigung alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.[1] 1

Absatz 2

Ausschließlich Anbauvereinigungen können eine Erlaubnis erhalten. Andere Rechtsformen als eingetragene Vereine und Genossenschaften, insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen oder sonstige Institutionen und Organisationen sind nicht antragsberechtigt. Die Privilegierung von eingetragenen Vereinen und Genossenschaften ermöglicht die Umsetzung eines gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus von Cannabis. Der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einem Eigenanbau von Cannabis für den Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder orientiert sich an den engen Rahmenbedingungen der bestehenden völker- und europarechtlichen Vorschriften (vgl. Allgemeiner Teil, Abschnitt V).[2] 2

Absatz 3

Anbauvereinigungen haben einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn sie die in Absatz 3 genannten gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Bei der Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hat die zuständige Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Die zuständige Behörde hat dazu die ihr von der Anbauvereinigung vorgelegten Antragsunterlagen nach Absatz 4 zu prüfen, fehlende Dokumente nachzufordern und, sofern erforderlich, Auskünfte anderer Behörden selbst einzuholen und Nachforschungen ggf. auch vor Ort an den vorgesehenen Anbau- und Abgabestandorten anzustellen (vgl. § 12 Absatz 4).[3] 3

Nummer 1

Die Erlaubnisvoraussetzungen in Nummer 1 knüpfen an die vertretungsberechtigten natürlichen Personen an. Vertretungsberechtigt können neben den Vorstandsmitgliedern als gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB weitere von der Anbauvereinigung bevollmächtigte Personen sein. Alle vertretungsberechtigten Personen müssen zuverlässig und unbeschränkt geschäftsfähig sein.[4] 4
Die Geschäftsfähigkeit der vertretungsberechtigten Personen darf nicht beschränkt sein, beispielsweise darf keine Betreuung gerichtlich angeordnet sein, die die Geschäftsfähigkeit beschränkt.[5] 5
Der Begriff der Zuverlässigkeit orientiert sich im Hinblick auf den Umgang mit Vermögenswerten sowie die zu erwartende Einhaltung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes an vergleichbaren Grundsätzen der Zuverlässigkeit aus dem Gewerberecht.[6] 6

Nummer 2

Anbauvereinigungen müssen gewährleisten, dass das gemeinschaftlich angebaute Cannabis und Vermehrungsmaterial für Kinder und Jugendliche sowie für unbefugte Dritte unzugänglich gemacht wird. Dies ist anzunehmen, wenn die Anbauvereinigung bei der Beantragung der Erlaubnis gemäß Absatz 4 Nummer 10 hinreichend darlegt, dass sie die nach § 22 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vornimmt.[7] 7

Nummer 3

Die Anbauvereinigung hat darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Vorgaben dieses Gesetzes und des darauf beruhenden Durchführungsrechts eingehalten werden. Von besonderer Bedeutung bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ist die Einhaltung der Regelungen für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie für die Bekämpfung der illegalen Drogenkriminalität. [8] 8

Absatz 4

Absatz 4 enthält eine abschließende Liste aller der zuständigen Behörde vorzulegenden Antragsunterlagen. Der administrative Aufwand von Anbauvereinigungen für die Beantragung der Erlaubnis muss verhältnismäßig sein. Bei vollständigem Vorliegen der abschließend aufgelisteten Nachweise und Angaben hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Erlaubnis zu entscheiden. Die zuständige Behörde darf die Entscheidung über eine Erlaubniserteilung nicht von der Vorlage weiterer Unterlagen oder Angaben abhängig machen. Sie kann weitere Informationen und Unterlagen nur dann bei der den Antrag stellenden Anbauvereinigung anfordern, wenn die eingereichten Angaben und Nachweise unvollständig sind.[9] 9
Die Angaben und Nachweise sind schriftlich oder elektronisch durch die antragstellende Anbauvereinigung vorzulegen. Das bedeutet, dass Nachweise und Angaben sowohl in der herkömmlichen Schriftform einschließlich ihrer Ersatzformen (u. a. nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), als auch in der einfachsten elektronischen Variante – z. B. als einfache E-Mail – übermittelt werden können. Sofern ein Nachweis der antragstellenden Person nicht vorliegt, hat die Anbauvereinigung deren Übermittlung an die Erlaubnisbehörde zu veranlassen. Führungszeugnisse werden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) unmittelbar von der Registerbehörde an die Erlaubnisbehörde im Rahmen der dafür maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben übermittelt. Die Satzung der Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde über das elektronische gemeinsame Registerportal der Länder einsehen. Daher ist die Satzung dem Antrag nicht zwingend beizufügen.[10] 10

Nummer 1

Sitz der Anbauvereinigung ist ihr satzungsgemäßer Sitz, der im Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Der Sitz (sowie sonstige Teile des befriedeten Besitztums) darf nicht in einer Privatwohnung oder sonstigen Wohnzwecken dienenden Immobilie untergebracht sein (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 6).[11] 11
Die Angabe einer Telefonnummer ist erforderlich, damit die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben kurzfristig mit der Anbauvereinigung Kontakt aufnehmen kann. Unter elektronische Kontaktdaten ist eine E-Mail-Adresse zu verstehen.[12] 12

Nummer 2

Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht, bei dem die Anbauvereinigung als Verein oder Genossenschaft mit einer Registernummer eingetragen worden ist.[13] 13

Nummer 3

Die vertretungsberechtigten Personen sind die eingetragenen Vorstandsmitglieder der Anbauvereinigung und sonstige für die Vertretung der Anbauvereinigung nach außen bevollmächtigte Personen.[14] 14

Nummer 4

Entgeltlich beschäftigte Personen umfassen volljährige bei der Anbauvereinigung angestellte Mitarbeitende sowie geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sogenannte Mini-Jobber). Eine Beauftragung von Dritten, d. h. selbständig Tätigen oder Unternehmen durch die Anbauvereinigung ist nur gestattet für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar den Anbau betreffen oder mit ihm unmittelbar verbunden sind, beispielsweise Reinigungs-, Sicherheits-, Buchhaltungs- oder Labordienstleistungen (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 2).[15] 15
Ehrenamtlich für die Anbauvereinigung tätige, volljährige Mitglieder fallen nicht unter den Begriff der entgeltlich Beschäftigten. [16] 16
Die Anbauvereinigung muss nur solche entgeltlich Beschäftigten gegenüber der Erlaubnisbehörde nebst personenbezogener Daten benennen, die in der Anbauvereinigung unmittelbaren Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten bzw. erhalten sollen.[17] 17

Nummer 5

Die zuständige Behörde muss in die Lage versetzt werden, umfassend Anhaltspunkte für den Missbrauch einer Anbauvereinigung durch organisierte Kriminalität zu erkennen, insbesondere zu Zwecken der Geldwäsche oder des illegalen Handels mit Cannabis. Das für alle vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung erforderliche Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG ermöglicht der zuständigen Behörde die Prüfung, ob in diesem für die betroffenen Personen einschlägige Verurteilungen als Versagungsgrund gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt sind. Es muss aktuell sein, d.h. höchstens drei Monate vor Antragstellung erteilt worden sein.[18] 18
Die ebenfalls für alle vertretungsberechtigen Person erforderliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) dient der zuständigen Behörde als Erkenntnisquelle bei der Prüfung der Zuverlässigkeit. Im Gewerbezentralregister sind u. a. Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde eingetragen, durch die in der Vergangenheit wegen Unzuverlässigkeit ein Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden ist (§ 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO).[19] 19

Nummer 6

Die Anbauvereinigung hat der Erlaubnisbehörde die geschätzte zukünftige Anzahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob die nach § 16 Absatz 2 zulässige Mitgliederzahl von höchstens 500 überschritten wird. Ändert sich die Mitgliederzahl nach Beantragung oder Erteilung der Erlaubnis und überschreitet die Zahl von 500, so hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde die geänderte Mitgliederzahl mitzuteilen (vgl. Absatz 5).[20] 20

Nummer 7

Genaue Informationen zur geographischen Lage der Anbau- und Weitergabeorte ermöglichen der Erlaubnisbehörde eine prospektive Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft sowie eine behördliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach Erlaubniserteilung insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz. Daher muss die jeweilige Lage der Räumlichkeiten, Grundstücke, Anbauflächen und Gewächshäuser (befriedetes Besitztum) mit postalischer Anschrift und falls möglich unter Angabe der Flurbezeichnung für Anbauflächen und des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem insbesondere Gewächshäuser untergebracht werden sollen, genau bezeichnet werden.[21] 21
Eine Anbauvereinigung kann im Erlaubnisantrag unterschiedliche Anbau- und Weitergabeorte angeben. Befinden sich die Anbau- und Weitergabeorte der Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Erlaubnis- und Überwachungsbehörden nach § 35 Absatz 1.[22] 22
Eine Anbauvereinigung kann im Erlaubnisantrag unterschiedliche Anbau- und Weitergabeorte angeben. Befinden sich die Anbau- und Weitergabeorte der Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Erlaubnis- und Überwachungsbehörden nach § 35 Absatz 1.[23] 23
Mehrere Anbauvereinigungen können Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften, sofern diese klar voneinander abgegrenzt sind, eine zweifelsfreie Zuordnung der Pflanzen und Erträge gewährleistet ist und die Anbauvereinigungen die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben einhalten und ihre jeweiligen Pflichten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften jeweils individuell erfüllen. Hierzu zählen auch etwaige landesrechtliche Vorgaben zur zulässigen Anzahl von Anbauvereinigungen nach § 30.[24] 24
Stehen die Liegenschaften des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags noch nicht fest, weil etwa noch keine Miet-, Pacht- oder Kaufverträge geschlossen wurden, so kann die voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums dargelegt werden, z. B. anhand vorliegender Vertragsentwürfe oder schriftlicher Angebote möglicher Vermieter. In diesem Fall kann die zuständige Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erlassen, dass die endgültigen Nachweise über die Lage der Anbau- und Weitergabeorte nach Vertragsschluss nachgereicht werden (vgl. § 13 Absatz 4).[25] 25

Nummer 8

Die Anbauvereinigung hat im Erlaubnisantrag die genaue Größe der Anbauorte anzugeben, damit die zuständige Behörde die von der Anbauvereinigung geplanten und gemäß Nummer 9 ebenfalls im Erlaubnisantrag zu nennenden Anbau- und Weitergabemengen plausibilisieren und die Anbauflächen und Gewächshäuser nach Erlaubniserteilung vollständig überwachen kann. Stehen die Anbauorte zum Zeitpunkt der Erlaubnisbeantragung noch nicht abschließend fest, so hat die Anbauvereinigung die voraussichtliche Größe von Anbauflächen und Gewächshäusern anhand von Konstruktionsplänen, Vertragsentwürfen, Angeboten o. ä. nachvollziehbar darzulegen.[26] 26

Nummer 9

Angaben zu dem von der Anbauvereinigung pro Jahr geplanten Umfang des gemeinschaftlich angebauten und weitergegebenen Cannabis sollen eine behördliche Überwachung der Cannabismengen ermöglichen. Die zuständige Behörde soll den Umfang und die Frequenz ihrer Überwachungstätigkeit an den zu erwartenden Mengen des gemeinschaftlich angebauten und weitergegebenen Cannabis ausrichten können. Zudem dient die Mengenüberwachung der zuständigen Behörde dazu, einen Eintrag von Cannabis vom illegalen Schwarzmarkt in die Anbauvereinigungen und umgekehrt zu verhindern. Die Anbauvereinigung hat im Rahmen einer vorläufigen Schätzung die prognostizierten Mengen anzugeben, die sie anbauen und an ihre Mitglieder abgeben möchte. Ergeben sich nachträglich erhebliche Änderungen, sind diese gemäß Absatz 5 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.[27] 27

Nummer 10

Die Anbauvereinigung hat ihre Maßnahmen zur Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff unbefugter Dritter sowie durch Kinder oder Jugendliche gemäß § 22 darzulegen. Diese Angaben sind erforderlich, damit die zuständige Behörde die Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 2 prüfen kann. Sind bei der Antragstellung Schutzmaßnahmen noch nicht durchgeführt worden, so hat die Anbauvereinigung die vorgesehenen Maßnahmen konkret zu beschreiben. Die zuständige Behörde kann die Wirksamkeit der Erlaubnis von der Bedingung abhängig machen, dass die geplanten Schutzmaßnahmen nach Erteilung der Erlaubnis tatsächlich umgesetzt werden (vgl. § 13 Absatz 4).[28] 28

Nummer 11

Bei Beantragung der Erlaubnis hat die Anbauvereinigung ihren nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten namentlich mit Angabe von Geburtsdatum, Anschrift sowie elektronischen Kontaktdaten zu benennen. Zudem hat sie einen Nachweis der spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnisse des ernannten Präventionsbeauftragten vorzulegen, die dieser nach § 23 Absatz 3 Satz 6 nachzuweisen hat. Der fehlende Nachweis ausreichender spezifischer Kenntnisse führt zur Versagung der Erlaubnis (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 3).[29] 29

Nummer 12

Schließlich hat die Anbauvereinigung ihren Antragsunterlagen ein gemäß § 23 Absatz 6 zu erstellendes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept beizufügen. Das Konzept hat die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsund Jugendschutz sowie die Suchtprävention zu enthalten und die Kooperation mit Suchtberatungsstellen zu erläutern. Es dient der zuständigen Behörde als entscheidende Erkenntnisquelle bei der Prüfung, ob die Anbauvereinigung die Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzbestimmungen dieses Gesetzes gemäß Absatz 3 Nummer 3 einhalten wird.[30] 30

Absatz 5

Ändern sich nach Erlaubniserteilung Tatsachen, die die in den Antragsunterlagen nach Absatz 4 enthaltenen Angaben und Nachweise betreffen, so hat die Anbauvereinigung die Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sofern die zuständige Behörde die Erlaubnis im Fall einer Kenntnis der geänderten Tatsachen nicht hätte erteilen dürfen oder die Erlaubnis hätte ablehnen können, so kann sie die Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen (§ 15 Absatz 2).[31] 31
Zu den unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilenden Änderungen zählen insbesondere ein Wechsel von Vorstandsmitgliedern, die entgeltliche Beschäftigung anderer oder zusätzlicher Personen mit Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial oder ein teilweise oder vollständiger Wechsel des in der Erlaubnis bezeichneten befriedeten Besitztums.[32] 32

Absatz 6

Die Erlaubnis ist an die beantragende Anbauvereinigung gebunden und kann nicht auf andere Anbauvereinigungen, Nachfolgeorganisationen oder sonstige Dritte übertragen werden.[33] 33

Einzelnachweise