§ 6 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Februar 2024, 15:31 Uhr
§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
Überblick
| § 5 regelt allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und für Anbauvereinigungen. | 1 |
Regelungsinhalt
Absatz 1 | Umgang mit Cannabissamen
| Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [1] | 2 |