§ 15 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. März 2024, 05:20 Uhr
Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder dasbefriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung
- die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,
- wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,
- von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder
- ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.