§ 15 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus cannabisgesetz
(Die Seite wurde neu angelegt: „<big>'''Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis'''</big> '''(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder dasbefriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung <ol style="margin:0;padding-top:0em;padding-left:16px;list-style-position: outside;font-weight: bold;"> <li>'''<span style="position: relative;left: 10px;">die nach § 13 Absatz 3 erlau…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:
</ol>'''
</ol>'''


'''(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwal-
'''(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.'''
tungsverfahrensgesetzes.'''

Version vom 23. März 2024, 05:20 Uhr

Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder dasbefriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung

  1. die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,
  2. wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,
  3. von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder
  4. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.