§ 15 KCanG

Aus cannabisgesetz

§ 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung

  1. die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,
  2. wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,
  3. von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder
  4. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Regelungsinhalt

Absatz 1

Absatz 1 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Erlaubnis in bestimmten Fällen zu widerrufen. Ein teilweiser Widerruf kann erfolgen, wenn die Erlaubnis nur noch für verringerte Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder Teile des befriedeten Besitztums fortgelten soll.[1] 1

Nummer 1

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung auf einem befriedeten Besitztum anbaut oder dort Cannabis weitergibt, das nicht von der Erlaubnis umfasst ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Anbauvereinigung ihren Sitz geändert hat und dies der zuständigen Behörde nicht gemäß § 11 Absatz 6 mitteilt. Gleiches gilt, wenn eine Anbauvereinigung nach Erlaubniserteilung zusätzliche Anbauflächen oder Gewächshäuser nutzt, als in der Erlaubnis bezeichnet sind.[2] 2

Nummer 2

Nummer 2 erlaubt einen Widerruf, wenn die Anbauvereinigung die Mengenbegrenzungen in der Erlaubnis in mehreren Kalenderjahren missachtet, z. B. wenn die Anbauvereinigung mehr als zur Bedarfsdeckung der Mitglieder erforderlich ist anbaut oder mehr Cannabis weitergibt als erlaubt.[3] 3

Nummer 3

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung die THC-Höchstgrenze oder die Weitergabemengen für Heranwachsende bei der Weitergabe von Cannabis wiederholt nicht beachtet.[4] 4

Nummer 4

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung nicht von der Anbauvereinigung genutzt wird. Dies soll die behördliche Überwachung erleichtern und anderen Anbauvereinigungen die Möglichkeit geben, eine Erlaubnis zu erhalten, sofern im jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt die Zahl der zulässigen Anbauvereinigungen durch Landesrecht nach § 30 begrenzt worden ist.[5] 5

Nummer 5

Die Regelung in Nummer 5 erlaubt einen Widerruf der Erlaubnis, wenn die Anbauvereinigung bzw. vertretungsberechtigte Personen, Mitglieder oder entgeltlich Beschäftigte oder sonstige von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte ihren Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der für die behördliche Überwachung zuständigen Behörden nicht nachkommen, beispielsweise Dokumentationsunterlagen über die Weitergabe von Cannabis nicht herausgeben, das Ziehen von Stichproben nicht ermöglichen oder Auskünfte zu den von der Anbauvereinigung einzuhaltenden Pflichten zur Suchtprävention oder zum Kinder- und Jugendschutz verweigern.[6] 6

Absatz 2

Die Widerrufsgründe des Absatzes 1 sind nicht abschließend. Ergänzend finden auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Anwendung. Insbesondere ist ein Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei mehrmaligen, auch nur teilweisen Verstößen gegen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes gerechtfertigt, die bei Erteilung der Erlaubnis einen Versagungsgrund gemäß § 12 Absatz 1 dargestellt hätten.[7] 7

Einzelnachweise