§ 5 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus cannabisgesetz
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Version vom 25. Februar 2024, 14:10 Uhr

§ 5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1. in Schulen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, 2. auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten, 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Überblick

§ 5 regelt Konsumverbote. 1

Regelungsinhalt

Absatz 1 | Konsumverbot für Personen unter 18 Lebensjahren

Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden. Der Konsum von Cannabis wird daher dahingehend eingeschränkt, dass Erwachsene nicht in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen Cannabis konsumieren dürfen (Satz 1). Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht. [1] 2
Der öffentliche Cannabiskonsum ist an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, verboten; diese Orte werden abschließend festgelegt (Satz 2).[2] 2

Absatz 2 | Konsum in der Öffentlichkeit

Absatz 2 regelt, dass der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit in den genannten Einrichtungen bzw. an den genannten Orten sowie in einer „Schutzzone“ von 200 Metern um diese herum untersagt ist. Beim öffentlichen Konsum von Cannabis ist ein Mindestabstand von 200 Metern einzuhalten. Der Abstand von 200 Metern orientiert sich an den Bedürfnissen des Kinder- und Jugendschutzes und dient dazu, Konsumanreize zu verhindern. Er ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu bemessen (Luftlinie).[3] 3

Nummer 1

Die Einfuhr von Cannabissamen ist mit den betäubungsrechtlichen Bestimmungen des Völker- und Europarechts vereinbar. Cannabissamen fallen nicht in den Anwendungsbereich der völkerrechtlichen Suchtstoffübereinkommen. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe bezeichnet der „Ausdruck ‚Cannabis‘ die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen

vermengten Samen und Blätter“. Eine abweichende Definition von „Cannabis“ ist in keinem anderen völker- oder europarechtlichen Regelungstext enthalten, sodass die aus dem Einheits-Übereinkommen von 1961 zitierte Begriffsbestimmung von „Cannabis“ in das übrige Völker- sowie das Europarecht ausstrahlt und zu übertragen ist. [4]

4

Nummer 2

Aus dem EU-Landwirtschaftsrecht folgt jedoch, dass ein Import von Cannabissamen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. Der Verkehr von Cannabissamen innerhalb der Europäischen Union ist hingegen zulässig. Dem steht auch die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen nicht entgegen, denn ihr Anwendungsbereich beschränkt sich darauf, dass Saatgut für den kommerziellen Anbau einer Öl- oder Faserpflanze verwendet wird. Das KCanG regelt im Gegensatz zum Anwendungsbereich der genannten Richtlinie gerade den privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis. [5] 5

Absatz 3 | Konsum in militärischen Einrichtungen

Absatz 3 Satz 1 verbietet den Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr. [6] 6
In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen.[7] 6
Der Konsum von Cannabis kann im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft hervorrufen. Daher wird der Cannabiskonsum in militärischen Bereichen für jedermann verboten.[8] 6
Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des Soldatengesetzes – auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche – bleiben unberührt.[9] 6


Einzelnachweise