§ 5 Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- in Schulen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen,
- auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
Überblick
§ 5 regelt Konsumverbote.
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Regelungsinhalt
Absatz 1 | Konsumverbot für Personen unter 18 Lebensjahren
Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden. Der Konsum von Cannabis wird daher dahingehend eingeschränkt, dass Erwachsene nicht in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen Cannabis konsumieren dürfen (Satz 1). Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht. [1]
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Der öffentliche Cannabiskonsum ist an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, verboten; diese Orte werden abschließend festgelegt (Satz 2).[2]
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Absatz 2 | Konsum in der Öffentlichkeit
Absatz 2 regelt, dass der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit in den genannten Einrichtungen bzw. an den genannten Orten sowie in einer „Schutzzone“ von 200 Metern um diese herum untersagt ist. Beim öffentlichen Konsum von Cannabis ist ein Mindestabstand von 200 Metern einzuhalten. Der Abstand von 200 Metern orientiert sich an den Bedürfnissen des Kinder- und Jugendschutzes und dient dazu, Konsumanreize zu verhindern. Er ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu bemessen (Luftlinie).[3]
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Nummer 1
Nummer 1 verbietet den Konsum von Cannabis in Schulen sowie in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen herum. [4]
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Nummer 2
Nummer 2 verbietet den Konsum von Cannabis auf Kinderspielplätzen sowie in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen herum. [5]
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Nummer 3
Nummer 3 verbietet den Konsum von Cannabis in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen herum. Als Kinder- und Jugendeinrichtungen kommen insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Kindertagesbetreuungen (Hort) sowie Jugendzentren in Betracht. [6]
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Nummer 4
Nummer 4 verbietet den Konsum von Cannabis in öffentlichen Sportstätten.[7]
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Nummer 5
Nummer 5 verbietet den Konsum von Cannabis in Fußgängerzonen während der üblichen Öffnungszeiten von Läden und Geschäften zwischen 7 und 20 Uhr. Während dieser Zeiten sind in Fußgängerzonen regelmäßig Kinder und Jugendliche anzutreffen. [8]
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Nummer 6
Zudem ist der Konsum von Cannabis in allen Teilen des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen sowie innerhalb einer Schutzzone von 200 Metern um ihren Eingangsbereich herum verboten. Zweck der Regelung ist, keine geselligen Orte mit erhöhten Konsumanreizen zu schaffen. Das KCanG soll nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen[9]
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Absatz 3 | Konsum in militärischen Einrichtungen
Absatz 3 Satz 1 verbietet den Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr. [10]
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In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und gefährlichen Maschinen.[11]
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Der Konsum von Cannabis kann im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft hervorrufen. Daher wird der Cannabiskonsum in militärischen Bereichen für jedermann verboten.[12]
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Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des Soldatengesetzes – auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche – bleiben unberührt.[13]
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Einzelnachweise
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 97
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 97
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 96
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 96
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98
- ↑ BT-Drs. 20/8704, S. 98