§ 4 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus cannabisgesetz
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Version vom 25. Februar 2024, 13:48 Uhr

§ 4 Umgang mit Cannabissamen

(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

Überblick

§ 4 regelt den Umgang mit Cannabissamen. 1

Regelungsinhalt

Absatz 1 | Umgang mit Cannabissamen

Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [1] 2

Absatz 1 | Umgang mit Cannabissamen

Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [2] 2


Absatz 2 | Einfuhr von Cannabissamen

Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist. [3] 2