§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Überblick
Die Regelung sieht den straffreien Eigenanbau von Cannabispflanzen in der eigenen Häuslichkeit durch Erwachsene zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis vor. Die Straffreiheit des privaten Eigenanbaus von Cannabis zum Eigenkonsum ist mit den geltenden europa- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar.[1]
|
1
|
Regelungsinhalt
Absatz 1 | Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen
Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig in ihrer Wohnung anbauen, unabhängig davon, ob es sich um männliche oder weibliche Cannabispflanzen handelt. Die Anzahl gilt jeweils für jede volljährige Person eines Haushalts. Wachsen aus dem für die Anzucht verwendeten Vermehrungsmaterial im selben Zeitpunkt mehr als drei Jungpflanzen pro volljähriger Person desselben Haushalts heran, so hat die anbauende Person sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabispflanzen unverzüglich und vollständig zu vernichten, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder Blüten entwickelt haben oder nicht. [2]
|
2
|
Der Zweck des Anbaus der Cannabispflanzen muss auf den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis gerichtet sein. Die anbauende Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des privaten Eigenanbaus am Ort des privaten Eigenanbaus haben.[3]
|
3
|
Der Besitz des im Rahmen des privaten Eigenanbaus angebauten Cannabis für den persönlichen Eigenkonsum im Bereich der eigenen Wohnung der anbauenden Person ist im Rahmen der Mengenbegrenzung des § 3 Absatz 1 straffrei zulässig. Für das Mitführen von privat angebautem Cannabis im öffentlichen Raum gilt § Absatz 2.[4]
|
4
|
Absatz 2 | Weitergabeverbot
Im privaten Eigenanbau erzeugtes Cannabis ist für den persönlichen Eigenkonsum der anbauenden Person bestimmt und darf daher nicht an Dritte weitergegeben werden.[5]
|
5
|
Einzelnachweise