§ 17 KCanG

Aus cannabisgesetz

§ 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung

(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

(3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche Gesundheit, die durch die in Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können, minimiert werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:

  1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial: XXYYZZ
  2. Höchstgehalte für XXYYZZ
  3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und
  4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.

Regelungsinhalt

Absatz 1

Der Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen darf nur durch Mitglieder erfolgen. Um den Eigenanbau und Vereinscharakter zu wahren, muss der Anbau gemeinschaftlich durch die Mitglieder vorgenommen werden. Volljährige geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“) können den Anbau mit Hilfstätigkeiten wie etwa dem Wässern oder Trimmen der Pflanzen unterstützen. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlicher Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem Eigenanbau oder unmittelbar mit dem Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass Vollzeitbeschäftigte, selbständige oder freiberufliche Personen oder Unternehmen mit dem Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen beauftragt werden, denn eine solche Beauftragung Dritter würde dem Hauptzweck der Anbauvereinigungen zuwiderlaufen, dass ein gemeinschaftlicher Anbau zum Eigenkonsum stattfinden soll. Die Regelung trägt den engen Grenzen der völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Vollzeitbeschäftigte, Selbstständige, freiberufliche Personen oder Unternehmen können daher nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung.[1] 1

Absatz 2

Um den Leitgedanken eines gemeinschaftlichen Anbaus zum Eigenkonsum zu stärken, sind die Mitglieder der Anbauvereinigung dazu verpflichtet, beim Anbau von Cannabis und den unmittelbar mit dem Anbau verbundenen Tätigkeiten mitzuwirken. Eine Mitwirkung der Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich eigenhändig bei der Pflanzung, der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze betätigen.[2] 2

Absatz 3

Beim Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen sind die landwirtschaftlichen Grundsätze der guten fachlichen Praxis sicherzustellen. Die Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gewährleistet einen bestimmungsgemäßen und sachgerechten Pflanzenschutz bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie Schutzes des Naturhaushaltes.[3] 3

Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung, um im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates Höchstgehalte für die in Nummer 1 genannten Stoffe oder deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte festzulegen, die beim Anbau bis zur Ernte von Cannabis in Anbauvereinigungen maximal in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial enthalten sein dürfen. Die Verordnungsermächtigung in Nummer 2 bezieht sich auf Höchstgehalte für Verpackungsstoffe und -materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen. Nach Nummer 3 kann das Verfahren der Festlegung der Höchstgrenzen geregelt werde, insbesondere die Einbeziehung wissenschaftlicher Gremien. In der Verordnung können darüber hinaus weitere Anforderungen an den Eigenanbau in Anbauvereinigungen vorgesehen werden, sofern sie für den Gesundheitsschutz erforderlich sind und landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Charakter haben. Insbesondere sollen Vorgaben der guten Hygienepraxis festgelegt werden können, um eine geeignete mikrobiologische Beschaffenheit von Cannabis sicherzustellen (Trocknung, sachgerechte Lagerung etc., Nummer 4). Die Verordnungsermächtigung dient dem Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten.[4] 4

Einzelnachweise