§ 14 KCanG
§ 14 Dauer der Erlaubnis
Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.
Regelungsinhalt
Die Erlaubnis ist auf eine Dauer von sieben Jahren zu befristen, um eine ergebnisoffene Evaluation nach § 43 und gegebenenfalls erforderliche Anschlussmaßnahmen zu ermöglichen. Die zeitlich befristete Erlaubnis kann auf schriftlichen Antrag der Anbauvereinigung verlängert werden, sofern seit Erlaubniserteilung mindestens fünf Jahre verstrichen sind. Die Vorschriften für die Erlaubniserteilung (Erlaubnisanforderungen, Versagungsgründe, Inhalt der Erlaubnis) sind entsprechend auf die Prüfung der Erlaubnisverlängerung anzuwenden.