§ 10 KCanG

Aus cannabisgesetz

§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft

(1) Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

(2) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursachen.

Überblick

Die Regelung sieht den straffreien Eigenanbau von Cannabispflanzen in der eigenen Häuslichkeit durch Erwachsene zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis vor. Die Straffreiheit des privaten Eigenanbaus von Cannabis zum Eigenkonsum ist mit den geltenden europa- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar.[1] 1

Regelungsinhalt

Absatz 1 | Schutzmaßnahmen im privaten Raum

Die Regelung dient in erster Linie dem Kinder- und Jugendschutz. Wer Cannabis oder Vermehrungsmaterial an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt aufbewahrt, hat dieses konsequent vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen, insbesondere durch Schutzvorrichtungen gegen einfachen Diebstahl. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. [2] 2
Geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen umfassen die Sicherung von Grow-Boxen und sonstigen Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen sowie die Verwahrung des geernteten und verarbeiteten Cannabis und nicht genutzter Cannabissamen in kindersicheren Behältnissen oder in gegen Zutritt bzw. Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken. Auch Kinder und Jugendliche, die im gleichen Haushalt leben, dürfen keinen Zugriff auf Cannabis erhalten. [3] 3

Absatz 2 | Auswirkungen auf die Nachbarschaft

Absatz 2 normiert ein Rücksichtnahmegebot gegenüber den in der räumlich an den Ort des privaten Eigenanbaus angrenzenden Nachbarschaft lebenden Personen. Personen, die privaten Eigenanbau betreiben, haben insbesondere durch weibliche blühende Cannabispflanzen entstehende Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden, z. B. durch Verwendung von Lüftungs- oder Luftfilteranlagen. Maßstab des Nachbarschutzes ist die individuelle Zumutbarkeit der Beeinträchtigung, die im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist. Die Vorschriften des Nachbarschutzes nach den §§ 906 und 1004 BGB sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des zivilrechtlichen Nachbarschutzrechtes finden Anwendung. [4] 4

Einzelnachweise