§ 3 KCanG

Aus cannabisgesetz
Version vom 25. Februar 2024, 14:41 Uhr von Alex (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist über den erlaubten Besitz von Cannabis nach Absatz 1 hinaus im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.

Überblick

§ 3 regelt den erlaubten Besitz von Cannabis. Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft. Die Besitzmenge muss ausschließlich für den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis durch die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer bestimmt sein.[1] 1

Regelungsinhalt

Absatz 1 | Besitz von 25 Gramm zum Eigenkonsum

Nach Absatz 1 ist Erwachsenen generell der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Dies bezieht sich auf konsumfähiges getrocknetes Pflanzenmaterial. Diese Erlaubnis bezieht sich also sowohl auf den privaten Raum als auch auf ein Mitsichführen in der Öffentlichkeit.[2] 2

Absatz 2 | Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen

Erwachsenen ist an ihrem in Deutschland befindlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt neben dem Besitz von 25 Gramm Cannabis außerdem der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Dies korrespondiert mit der Erlaubnis für Erwachsene nach § 9 Absatz 1, privat drei Cannabispflanzen anbauen zu dürfen. Diese spezielle Regelung für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt liegt darin begründet, dass unter die Definition „Cannabis“ nach § 1 Nummer 8 sowohl die Cannabispflanze an sich als auch deren Pflanzenteile, wie zum Beispiel Blüten, fallen. Eine erwachsene Person soll sich jedoch nicht deshalb im Bereich des verwaltungsrechtlichen Besitzverbots nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und der Strafbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bewegen, weil die ungeerntete Cannabispflanze an sich schon mehr als 25 Gramm wiegt. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass Erwachsene ihre angebaute Cannabispflanze sukzessive soweit ernten können, dass sie maximal 25 Gramm geerntetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. [3] 3
Ein Mitsichführen von ganzen Cannabispflanzen in der Öffentlichkeit ist verboten, da der Eigenanbau und der damit verbundene Besitz der ungeernteten Cannabispflanze dem privaten Raum (vgl. § 9) und den Anbauvereinigungen (vgl. Kapitel 4) vorbehalten sein soll. [4] 4

Absatz 3 | Höhere Besitzmengen

Abgesehen von der Besitzregelung für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Absatz 2 soll sich eine höhere zulässige Besitzmenge als nach Absatz 1 nur aus einer Erlaubnis für eine Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports im Rahmen der Vorschriften des § 22 Absatz 3 ergeben können. [5] 5
Erwachsene, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Zugang zu Cannabis erhalten, dürfen Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der jeweiligen Anbauvereinigung straffrei im Rahmen der in der Erlaubnis festgelegten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen besitzen bzw. mitführen (vgl. § 13 Absatz 3).[6] 6

Einzelnachweise