§ 16 KCanG

Aus cannabisgesetz
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§ 16 Mitgliedschaft

(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.

(3) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.

(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie

  1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf.

(6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein.

Regelungsinhalt

Absatz 1

Mitglieder in Anbauvereinigungen können ausschließlich Erwachsene sein. Das allgemeine Verbot für den Umgang von Cannabis gemäß § 2 Absatz 1 gilt ohne Ausnahme für Kinder und Jugendliche. Eine Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche in Anbauvereinigungen ist ausgeschlossen. Es gilt eine strikte Alterskontrolle.[1] 1

Absatz 2

Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder aufnehmen (Satz 1).[2] 2

Absatz 3

Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung sein. Anbauvereinigungen haben bei Aufnahme von Mitgliedern eine Selbstauskunft zu verlangen, in der die Mitglieder versichern, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung besteht. Anbauvereinigungen haben die Selbstauskunft drei Jahre lang aufzubewahren.[3] 3

Absatz 4

Eine Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Dies soll grenzüberschreitenden Drogentourismus vermeiden. Das KCanG sieht zudem eine Reihe von Schutzvorschriften in Form von Regulierungsmaßnahmen, behördliche Kontrolle sowie Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen vor, von denen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutschland nicht profitieren. Der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz muss bei Abschluss der Mitgliedschaft nachgewiesen werden (Satz 1 Nummer 1). Zusätzlich ist für die Mitgliedschaft die Volljährigkeit nachzuweisen (Satz 1 Nummer 2). Der Nachweis ist von der die Mitgliedschaft anstrebenden Person gegenüber der Anbauvereinigung zu erbringen durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente. Sonstige geeignete amtliche Dokumente können aktuelle Meldebescheinigungen oder Nachweise über den aufenthaltsrechtlichen Status sein.[4] 4
Im Fall der Aufnahme von Minderjährigen oder Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in eine Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde die Erlaubnis der Anbauvereinigung widerrufen.[5] 5
Hat eine Anbauvereinigung in ihrer Satzung nicht vorgesehen, dass Mitglieder volljährig sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, so ist die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c zwingend zu versagen.[6] 6

Absatz 5

Der Austritt aus einer Anbauvereinigung darf nur nach einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei erfolgen. Mitglieder sollen in der Anbauvereinigung aktiv mitwirken und möglichst einen gesamten Anbauzyklus beim gemeinschaftlichen Eigenanbau betreuen. Dies soll durch die Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten gewährleistet werden. Mit einer Mindestmitgliedschaft von drei Monaten wird auch Gelegenheitskonsumierenden die Möglichkeit einer Mitgliedschaft eröffnet, um so weit wie möglich einen illegalen Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden und gleichzeitig keinen Anreiz für einen Probe- oder Erstkonsum zu setzen. Anbauvereinigungen, die Vereine sind, sind verpflichtet, in ihrer Satzung eine Kündigungsfrist gemäß § 39 Absatz 2 BGB für den Austritt aus dem Verein vorzusehen. Der Eingriff in die Satzungsautonomie der Anbauvereinigungen ist gerechtfertigt durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit.[7] 7
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung außerdem zu regeln, dass ein Mitglied ausgeschlossen wird, wenn es ins Ausland umzieht und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland besitzt.[8] 8

Einzelnachweise