§ 18 KCanG
§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
(1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.
(2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.
(3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.
(4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn
- das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut worden ist,
- die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt,
- das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt,
- in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,
- das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben wird oder
- das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist.
(5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn
- das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder
- die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt
Überblick
| Ziel des Gesetzes ist u. a. ein verbesserter Gesundheitsschutz von Konsumierenden. Angebautes und weitergegebenes Cannabis soll von guter Qualität und Reinheit sein, um über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehende Gesundheitsrisiken für Konsumierende zu vermeiden. Das bislang auf dem Schwarzmarkt erhältliche Cannabis ist häufig mit Beimengungen oder anderen psychoaktiven Stoffen verunreinigt oder gestreckt. Zudem ist der THC-Gehalt von Produkten des Schwarzmarktes in der Regel nicht verlässlich, was zur Gefahr von Überdosierungen mit entsprechenden gesundheitlichen Nebenwirkungen bei Konsumierenden führt.[1] | 1 |
Regelungsinhalt
Absatz 1
| § 18 Absatz 1 regelt, dass sich die Anbauvereinigungen an die Vorgaben dieses Gesetzes zu halten und ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die Gesundheit zu vermeiden haben. Die Anbauvereinigungen tragen besondere Verantwortung für ihre Mitglieder, insbesondere für Heranwachsende. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis ergeben sich Risiken für die menschliche Gesundheit, weshalb Anbauvereinigungen eine Fürsorgepflicht für ihre Mitglieder haben, die ihnen durch diese Regelung verdeutlicht wird und den Rahmen ihrer Tätigkeit und Verantwortlichkeit absteckt. Das Vorliegen eines Risikos ist zu vermuten, wenn Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig im Sinne der Absätze 4 und 5 ist, insbesondere, wenn es nicht selbst von Anbauvereinigungen angebaut worden ist.[2] | 2 |
Absatz 2
| Zum Qualitätsmanagement der Anbauvereinigungen zählt, dass Mitglieder oder entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung regelmäßig Stichproben nehmen und untersuchen, um die Qualität des Cannabis zu prüfen. Stichproben umfassen sowohl Sicht- und Geschmacksproben als auch Laboranalysen, um insbesondere den THC-Gehalt zu bestimmen und auszuschließen, dass Höchstgehalte für Pflanzenschutz-, Düngemittel, Mykotoxine und sonstige Kontaminanten überschritten werden. Als kostengünstigere Alternative zu Laboruntersuchungen sind Schnelltestungen möglich. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergabefähig sind, insbesondere, dass kein Cannabis vom Schwarzmarkt auf ihr befriedetes Besitztum gelangt und an Mitglieder weitergegeben wird. Diese Pflicht zum Qualitätsmanagement ist im Interesse der Anbauvereinigungen und ihrer Mitglieder selbst, da sie sich für einen eigenverantwortlichen Konsum entschieden haben. Infolgedessen sind die Verantwortung und die Kosten für die vorzunehmenden Stichproben zur Qualitätssicherung durch die Anbauvereinigungen zu tragen.[3] | 3 |
Absatz 3
| Die Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass Anbauvereinigungen als Erzeugerinnen die Risiken von nicht weitergabefähigem Cannabis und Vermehrungsmaterial tragen und ein Eigeninteresse an der Vernichtung nicht weitergabefähigen Cannabis und Vermehrungsmaterial haben. Sie haben die Kosten und den Aufwand für die Vernichtung zu tragen. Die Vernichtung muss umweltschonend erfolgen und darf nicht zu Gefahren für Gewässer führen. Sie hat so zu erfolgen, dass keinerlei für den Konsum verwertbaren Bestandteile von Pflanzen oder Vermehrungsmaterial bestehen bleiben. In Betracht kommt beispielsweise ein Verbrennen in einer geschlossenen Feuerstelle, gegebenenfalls mit Luftfilteranlage.[4] | 4 |
Absatz 4
| Es wird definiert, wann Cannabis nicht weitergabefähig ist und daher nicht weitergegeben werden darf, sondern unverzüglich gemäß Absatz 3 vernichtet werden muss. Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Weitergabefähigkeit von Cannabis fehlt.[5] | 5 |
Nummer 1
| Nummer 1 verhindert, dass Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergeben, das sie nicht selbst gemeinschaftlich angebaut bzw. hergestellt haben. Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen Eigenanbau. Es soll verhindert werden, dass Cannabis vom Schwarzmarkt über die Anbauvereinigungen weitergegeben wird. Damit wird das Ziel verfolgt, den Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität zu verhindern. Cannabis soll weder vom illegalen Markt in die Anbauvereinigung hinein, noch aus der Anbauvereinigung hinaus auf den Schwarzmarkt gelangen.[6] | 6 |
Nummer 2
| Nummer 2 soll verhindern, dass Anbauvereinigungen, die über keine wirksame Erlaubnis verfügen, Cannabis weitergeben. Dies ist Ausdruck dessen, dass die Erlaubnis nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erteilt wird und nur in diesem Fall der Qualitätssicherung und dem damit einhergehenden Gesundheitsschutz Rechnung getragen werden kann. Nicht wirksam ist die Erlaubnis auch, wenn ihre nach § 14 festgelegte Befristung abgelaufen ist oder sie nicht das in der Erlaubnis gemäß § 13 Absatz 2 bezeichnete befriedete Besitztum umfasst, auf dem das betreffende Cannabis von der Anbauvereinigung angebaut worden ist.[7] | 7 |
Nummer 3
| Nummer 3 soll verhindern, dass im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigung unbeschränkte Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial befindlich sind. Der gemeinschaftliche Eigenanbau ist auf den Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum ausgerichtet und darf diesen nicht übersteigen. Über den Bedarf hinausgehendes geerntetes Cannabis ist durch die Anbauvereinigung zu vernichten. Ändert sich der Bedarf der Mitglieder, so kann die Anbauvereinigung die Eigenanbau- und Weitergabemengen durch die zuständige Behörde anpassen lassen gemäß § 13 Absatz 3.[8] | 8 |