§ 8 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Februar 2024, 17:29 Uhr
§ 8 Suchtprävention
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
- Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
- diesem Gesetz,
- entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und
- berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
- Suchtpräventionsmaßnahmen,
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
- den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
Überblick
Die Legalisierung von Cannabis birgt gesundheitliche Risiken, vor allem für Heranwachsende und junge Erwachsene. Sie geht einher mit deutlich erhöhten Informations- und Aufklärungsbedarfen der Bürgerinnen und Bürger zum Thema Cannabis. Diese Bedarfe werden einerseits die Rahmenbedingungen der Legalisierung und andererseits die gesundheitlichen Risiken von bzw. den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis betreffen.[1] | 1 |
Regelungsinhalt
Absatz 1
Entsprechende Informationen werden direkt im Zusammenhang mit der Weitergabe (§ 21 Absatz 3) von Cannabis und unabhängig davon vermittelt. Auf einer zentralen Plattform wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) entsprechende evidenzbasierte und qualitätsgesicherte Materialien, Leitfäden oder Handreichungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (Präventionsbeauftragte von Anbauvereinigungen (siehe § 23 Absatz 4), Beraterinnen und Berater, Pädagoginnen und Pädagogen, Jugendhilfe, (Schul-) Sozialarbeit, etc.) bereitstellen (Nummer 1). Über die Aufklärung hinaus werden cannabisbezogene Präventions- und Beratungsmaßnahmen der BZgA ergänzt und ausgeweitet. Den unterschiedlichen Bedarfen und Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen (unter anderem konsumunerfahrene Personen, Vielkonsumierende, Erziehungsberechtigte, Schwangere, Verkehrsteilnehmende, Ältere) soll dabei Rechnung getragen werden (Nummer 2 bis 4). [2] | 2 |
Für Jugendliche und junge Erwachsene ist der Konsum von Cannabis mit besonderen Risiken verbunden. Frühansetzende Präventionsprogramme können Kindern die Kompetenzen vermitteln, die ihnen später einen verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln ermöglichen. Für diese Präventionsangebote wurde vielfach die Wirksamkeit belegt. Im Sinne eines umfassenden und effektiven Kinder- und Jugendschutzes wird das Angebot anentsprechenden frühen Präventionsmaßnahmen ausgebaut.[3] | 2 |
Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene müssen deutlich verstärkt und ausgeweitet werden. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die direkt bei den jungen Zielgruppen ansetzen als auch solche, die in den Lebenswelten (v. a. in Schulen, Berufsschulen, in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, in Einrichtungen, die mit kognitiv eingeschränkten Personen arbeiten, in Sportvereinen sowie in der Arbeitswelt) wirken. Die langfristige Finanzierung dieser Maßnahmen kann auch über die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.[4] | 2 |
Die in § 8 Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen sind im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen. [5] | 2 |
Absatz 2
Die BZgA stellt zentral aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung, die nach § 21 Absatz 3 durch die Anbauvereinigungen bei der kontrollierten Weitergabe von Cannabis oder von Vermehrungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. [6] | 2 |