§ 13 KCanG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus cannabisgesetz
 
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== Regelungsinhalt ==
== Regelungsinhalt ==


=== Absatz 1 | Schutzmaßnahmen im privaten Raum ===
=== Absatz 1 ===


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Aktuelle Version vom 25. Februar 2024, 17:56 Uhr

§ 13 Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels.

(2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen. Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken.

(3) Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung auf Grund veränderter Mitgliedzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und Weitergabemenge verändert hat.

(4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen.

Überblick

Die Regelung sieht den straffreien Eigenanbau von Cannabispflanzen in der eigenen Häuslichkeit durch Erwachsene zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis vor. Die Straffreiheit des privaten Eigenanbaus von Cannabis zum Eigenkonsum ist mit den geltenden europa- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar.[1] 1

Regelungsinhalt

Absatz 1

Es wird der Umfang der Erlaubnis geregelt. Die Erlaubnis erstreckt sich auf den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den Vorschriften zu Anbauvereinigungen in Kapitel 4. Ein anderweitiger Anbau, etwa zu anderen Zwecken als zum Eigenkonsum durch die Mitglieder, ist aufgrund des allgemeinen Verbots des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht erlaubnisfähig und kann daher nicht Inhalt einer Erlaubnis sein. [2] 2
Gemeinschaftlich ist der Eigenanbau, wenn er durch eine Anbauvereinigung unter aktiver Mitwirkung ihrer Mitglieder gemäß § 17 Absatz 1 stattfindet. Eigenanbau-, Ernte- und Weitergabemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Der Anbau darf nur zum Eigenkonsum der Mitglieder erfolgen und keinerlei kommerziellen Zwecke verfolgen, insbesondere darf Cannabis nicht unentgeltlich an die Mitglieder weitergegeben werden, sondern nur bei Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. § 25 Absatz 2). [3] 3
Die Herstellung und Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist nicht erlaubnispflichtig. Bei der Herstellung von Vermehrungsmaterial hat die Anbauvereinigung Vorgaben zu Weitergabemengen, THC-Grenzen für Heranwachsende und zur Sicherung einzuhalten (vgl. §§ 20, 21). Die Anbauvereinigung darf nur im eigenen Eigenanbau entstandenes Vermehrungsmaterial in begrenzten Mengen an Mitglieder weitergeben. Volljährige Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen können Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten durch Anbauvereinigungen erhalten. [4] 4

Absatz 2

In der Erlaubnis ist das befriedete Besitztum, in dem die Anbauvereinigung tätig werden darf, gemäß Satz 1 konkret zu bezeichnen anhand der von der Anbauvereinigung im Antrag vorgelegten geographischen Daten nach § 11 Absatz 4 Nummer 7. [5] 5
Nach Satz 2 darf sich die Erlaubnis nur auf Tätigkeiten des Eigenanbaus und der Weitergabe von Cannabis erstrecken, die innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erfolgen. Ein Anbau auf Anbauflächen, die nicht zum befriedeten Besitztum gehören, kann nicht Inhalt der Erlaubnis sein. Auch eine Weitergabe an Mitglieder in Räumlichkeiten, die nicht zum befriedeten Besitztum gehören, etwa in einer Wohnung eines Mitglieds oder einem Vereinshaus einer anderen Anbauvereinigung, ist nicht zulässig. Tätigkeiten von Anbauvereinigungen im Ausland sind ebenfalls nicht von der Erlaubnis umfasst. [6] 6

Absatz 3

Die Erlaubnis ist bedarfsgerecht für eine begrenzte Eigenanbau- sowie Weitergabemenge Cannabis pro Kalenderjahr zu erteilen (Satz 1). Die zu erlaubenden Mengen bemessen sich nach dem jährlichen Bedarf für den Eigenkonsum der Mitglieder. Diesen soll die Anbauvereinigung gegenüber der zuständigen Behörde plausibel darlegen. Bei der Festlegung der Mengenbegrenzung ist als Höchstmenge die maximale monatliche Weitergabemenge von 50 Gramm pro Mitglied über 21 Jahre bzw. 30 Gramm pro Mitglied zwischen 18 und 21 Jahren heranzuziehen. [7] 7
Verändert sich der Bedarf der Mitglieder nach Erlaubniserteilung, etwa durch eine gestiegene Mitgliederzahl, so hat die Erlaubnisbehörde die in der Erlaubnis bezeichneten Mengen anzupassen (Satz 2). Die Anbauvereinigung muss dies unter Darlegung der geänderten Mitgliederzahl plausibel begründen. [8] 8

Absatz 3

Die zuständige Behörde kann der Anbauvereinigung im Erlaubnisbescheid oder nachträglich per Verwaltungsakt Auflagen erteilen oder Bedingungen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsehen, um die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 11 Absatz 3 sicherzustellen. In Betracht kommen beispielsweise Beschäftigungsverbote für entgeltlich Beschäftigte, die die Vorgaben des vorliegenden Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhalten, Auflagen für bestimmte Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden oder Anbauflächen oder Auflagen, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu verhindern, beispielsweise eine Verpflichtung zum Einbau von Lüftungs- oder Luftfilteranlagen.[9] 9
Fehlen im Erlaubnisantrag einer Anbauvereinigung Angaben oder Nachweise nach § 11 Absatz 4 oder sind diese nicht vollständig, so kann die zuständige Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erlassen, dass sämtliche erforderlichen Angaben und Nachweise nachgereicht werden. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die zuständige Behörde das Vorliegen zwingender Versagungsgründe gemäß § 12 Absatz 1 anhand der bereits vorliegenden Angaben und Nachweise abschließend prüfen kann. Bis zur vollständigen Vorlage aller Angaben und Nachweise bleibt die Erlaubnis schwebend unwirksam. Dieses Vorgehen kann insbesondere dann gewählt werden, wenn das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung bei Beantragung einer Erlaubnis noch nicht feststeht, z. B. weil die Anbauvereinigung noch keinen wirksamen Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag abgeschlossen hat, jedoch aufgrund bereits eingeholter Angebote, Vertragsentwürfe oder geschlossener Vorverträge etc. Angaben zur voraussichtlichen Lage und Nutzung der geplanten Grundstücke und Räumlichkeiten machen kann. Die Anbauvereinigung reicht in diesem Fall die Nachweise zu den befriedeten Besitztümern nach Abschluss der entsprechenden Miet-, Pacht- oder Kaufverträge nach. Die Erlaubnis wird mit Eingang der nachgereichten Nachweise bei der zuständigen Behörde wirksam. [10] 10

Einzelnachweise